Folgende Studierende sind gemäß Deutschlandsemesterticketvertag nicht zum Erhalt des Semestertickets berechtigt:
- Gasthörer*innen sowie Zweithörer*innen im Sinne des einschlägigen Hochschulgesetzes
- Studierende die ausschließlich in einem Abend-, Online- oder Fernstudiengang ohne Präsenzpflicht eingeschrieben sind („Fernstudierende“)
- Studierende in berufsbegleitenden und weiterbildenden Studiengängen, die so konzipiert sind, dass die Studierenden zeitlich überwiegend einer Erwerbstätigkeit und nicht dem Studium nachgehen oder nachgehen können
- Studierende, die nachweislich ein Urlaubs- oder Auslandssemester antreten
- Studierende, welche der Studierendenschaft nicht angehören.