BAföG
Wichtige Informationen für Studierende
Antragstellung und erste Schritte
Wann sollte ich BAföG beantragen?
Du solltest deinen BAföG-Antrag so früh wie möglich stellen, am besten zwei Monate vor Semesterbeginn. Auch wenn du dir unsicher bist, ob du BAföG-berechtigt bist, lohnt sich der Antrag, da viele Studierende überraschenderweise förderberechtigt sind. Nutze den BAföG-Rechner von Studis-Online, um eine erste Einschätzung zu bekommen.
Ab wann erhalte ich BAföG?
BAföG wird ab dem Monat ausgezahlt, in dem du den Antrag gestellt hast. Selbst wenn die Bearbeitung Zeit in Anspruch nimmt, erhältst du die Zahlungen rückwirkend ab dem Antragsmonat. In dringenden Fällen reicht ein formloser Antrag, der Name, Adresse, Geburtsdatum, Universität und Studienfach sowie deine Unterschrift enthalten sollte. Fehlende Unterlagen kannst du später nachreichen.
Voraussetzungen für den BAföG-Bezug
Wer kann BAföG erhalten?
- Deutsche Staatsbürger*innen: Du musst die üblichen Voraussetzungen erfüllen.
- EU- und EWR-Bürger*innen: Anspruch besteht bei mindestens fünf Jahren legalem Aufenthalt in Deutschland oder wenn ein Elternteil oder Partner in Deutschland arbeitet und lebt. Außerdem, wenn du sechs Monate vor Beginn deines Studiums in einem berufsbezogenen Job gearbeitet hast, der thematisch mit deinem Studium zusammenhängt oder du seit mindestens 10 Wochen in einem Job mit etwa 12 Stunden pro Woche arbeitest, welchen du während des Bezugs von BAföG fortsetzen musst.
- Nicht EU Bürger*innen: Sofern die üblichen Voraussetzungen stimmen, muss man als Nicht EU Bürger*in eine der folgenden Bedingungen Erfüllen:
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und legaler Aufenthalt in Deutschland, entweder als Partner*in oder Kind einer solchen Person.
- Vor Beginn des Studiums wurde mindestens fünf Jahre legal in Deutschland gearbeitet (auch arbeitslos gemeldet zu sein zählt).
- Ein Elternteil hat innerhalb der letzten sechs Jahre mindestens drei Jahre legal in Deutschland gearbeitet und gelebt (dazu zählt auch eine Arbeitslosigkeit von maximal sechs Monaten). Gemäß § 8 Abs. 2 und 3 BAföG.
- Annerkannte Geflüchtete: haben Anspruch auf BaföG, sofern die üblichen Vorraussetzungen erfüllt sind und der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Duldung vorliegt, aus der herrvorgeht, dass mindestens 15 Monate legaler Aufenthalt in Deutschland genehmigt sind oder man entweder Partner*in oder Kind einer solchen Person ist
Gibt es Altersgrenzen?
Seit dem Wintersemester 2022/23 besteht ein Anspruch auf BAföG, wenn du dein Studium vor dem 45. Geburtstag aufnimmst. Es gibt Ausnahmen für bestimmte Lebenssituationen wie Kindererziehung oder den späteren Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung.
Einkommens- und Vermögensgrenzen
Welche Einkommensgrenzen gelten für meine Eltern?
Ab dem Wintersemester 2022/23 wurden die Freibeträge erhöht:
- Verheiratete Eltern: 2.415€
- Getrennte Eltern: 1.605€ pro Elternteil
- Elternteil mit neuem Partner: 1.605€ plus 805€
(für das geschätzte Nettoeinkommen)
Für jedes weitere unterhaltspflichtige Kind gibt es einen zusätzlichen Freibetrag von 730€. Überschreitet das Einkommen deiner Eltern diese Freibeträge, kann dies zu einer Kürzung oder dem Wegfall des BAföG führen.
Wie wird mein eigenes Einkommen und Vermögen angerechnet?
Das eigene Einkommen und Vermögen von Studierenden wird bei der BAföG-Berechnung ebenfalls berücksichtigt. Hier sind die Details:
Einkommensgrenze:
Dein anrechnungsfreies Bruttoeinkommen beträgt monatlich ca. 520€., wobei dies auf den Bewilligungszeitraum bezogen wird, d.h. dein Verdienst kann in einem Monat höher und in einem anderen niedriger ausfallen. Einkommen aus Pflichtpraktika und Ausbildungsvergütungen wird ebenfalls berücksichtigt, davon können lediglich die 21,6 % Sozialpauschale und die Werbungskostenpauschale von ca. 100€ pro Monat (1.230€ in 12 Monaten) behalten werden.
Vermögensgrenze:
Bis zum 30. Lebensjahr: Der Freibetrag für dein Vermögen beträgt 15.000€. Dies bedeutet, dass Vermögen bis zu diesem Betrag nicht auf dein BAföG angerechnet wird.
Ab dem 30. Lebensjahr: Der Freibetrag erhöht sich auf 45.000€. Dies ist relevant für Studierende, die ihr Studium später beginnen oder während des Studiums älter werden.
Berücksichtigtes Vermögen:
Zum Vermögen zählen Bargeld, Bankguthaben, Wertpapiere, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Immobilienbesitz (mit Ausnahme der selbstgenutzten Immobilie) und andere wertvolle Gegenstände.
Nicht zum Vermögen zählen persönliche Gegenstände des täglichen Gebrauchs, wie Kleidung und Haushaltsgegenstände.
Vermögensanrechnung:
Überschreitet dein Vermögen die Freibetragsgrenze, wird der darüber liegende Betrag auf dein BAföG angerechnet. Dies bedeutet, dass du entsprechend weniger BAföG erhältst, um den überschüssigen Betrag aus deinem Vermögen zu kompensieren.
Beispiel: Hast du ein Vermögen von 17.000€ und einen Freibetrag von 15.000€, werden die überschüssigen 2.000€ auf dein BAföG angerechnet, wodurch dein monatlicher Förderbetrag entsprechend gekürzt wird.
Besondere Regelungen und Tipps
Elternunabhängiges BAföG
Beim elternunabhängigen BAföG wird das Einkommen der Eltern nicht berücksichtigt. Diese Förderung kann in bestimmten Fällen gewährt werden, insbesondere wenn kein Unterhaltsanspruch mehr gegenüber den Eltern besteht.
Die allgemeinen Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG sind:
- Mindestens 5 Jahre Erwerbstätigkeit mit einem bestimmten Mindesteinkommen oder anderen anerkannten Zeiten vor Beginn des Studiums.
- Abschluss einer dreijährigen Berufsausbildung und anschließende mindestens dreijährige Erwerbstätigkeit. Insgesamt müssen mindestens 6 Jahre Ausbildung und Erwerbstätigkeit vorliegen. Auch ein Bachelorabschluss wird als Berufsausbildung anerkannt.
- Studienbeginn ab 30 Jahren.
- Vollwaisenstatus.
Vorausleistung beantragen
Wenn die Eltern oder ein Elternteil keinen Unterhalt zahlen, obwohl sie dazu verpflichtet sind, oder wenn kein Kontakt zu ihnen besteht, kann ein Antrag auf Vorausleistungen (Formblatt 8) gestellt werden. In diesem Fall übernimmt das BAföG-Amt vorübergehend den Anteil des BAföG, den die Eltern normalerweise zahlen müssten, und fordert diesen später von den Eltern zurück.
Um Vorausleistungen zu beantragen, musst du nachweisen, dass du deine Eltern über ihre Unterhaltspflicht informiert hast (z. B. per E-Mail oder Brief) und sie dennoch nicht zahlen. Dieser Nachweis ist erforderlich, bevor das Formblatt 8 ausgefüllt werden kann.
Leistungsnachweis erbringen
Zum Ende des 4. Semesters ist ein Leistungsnachweis im BAföG notwendig. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch Erreichen von etwa 120 Leistungspunkten zum Beginn des 5. Fachsemesters. Hierfür kann das Formblatt 5 verwendet oder alternativ eine Notenübersicht eingereicht werden. Es wird jedoch empfohlen, ausschließlich das Formblatt 5 zu nutzen.
Solltest du die erforderlichen 120 Leistungspunkte nicht erreichen, wird dringend empfohlen, eine Beratung aufzusuchen. Viele Studierende haben anerkannte Gründe, um den Leistungsnachweis zu verschieben, wie z. B. Krankheit, Kindererziehung oder hochschulpolitisches Engagement. Ein formloser Antrag auf Verschiebung des Leistungsnachweises kann gestellt werden, wobei eine Beratung empfohlen wird, um Fehler zu vermeiden.
Verlängerung des BAföG-Bezugs
Wenn abzusehen ist, dass der Abschluss des Studiums nicht innerhalb der Regelstudienzeit möglich ist, besteht die Möglichkeit, eine Verlängerung des BAföG-Bezugs über die Förderungshöchstdauer hinaus zu beantragen. Häufig schaffen es Studierende nicht, ihr Studium in der Regelstudienzeit abzuschließen, weshalb diese Verlängerung, auch „Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus“ genannt, eine wichtige Option darstellt.
Die Gründe für eine Verlängerung entsprechen denen für eine Verschiebung des Leistungsnachweises, wie z. B. Krankheit, Therapie, erstmaliges Nichtbestehen einer Prüfung oder Kindererziehung. Die Verlängerung erfolgt ebenfalls durch einen formlosen Antrag, der schriftlich eingereicht werden muss. Eine Beratung wird empfohlen, um Formulierungsfehler zu vermeiden, die zu einer Ablehnung führen könnten.
Fachrichtungswechsel
Ein Fachrichtungswechsel kann erhebliche Auswirkungen auf den BAföG-Anspruch haben. Im Bachelorstudium ist ein Wechsel grundsätzlich nur innerhalb der ersten 3 Fachsemester erlaubt. Erfolgt der Wechsel später, entfällt der Anspruch auf BAföG, außer in Ausnahmefällen wie den „Corona-Semestern“ oder Urlaubssemestern.
Ein Fachrichtungswechsel im Masterstudium ist grundsätzlich ausgeschlossen und führt zum Verlust des BAföG-Anspruchs. Es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, wie ein vorangegangenes Studium im Ausland, das bis zu einem Jahr nicht angerechnet wird.
Ein Wechsel innerhalb der ersten 2 Fachsemester ist in der Regel unproblematisch. Ab dem 3. Fachsemester ist eine Begründung notwendig. Es ist wichtig, die Gründe für den Wechsel gesetzeskonform zu formulieren, um eine Ablehnung zu vermeiden. Ein „unschädlicher Wechsel“ ermöglicht die BAföG-Förderung im neuen Studiengang von Beginn an. Weitere Fachrichtungswechsel sind möglich, allerdings mit Einschränkungen, insbesondere bei der Förderungshöchstdauer. Ein formloser Antrag in Schriftform ist erforderlich, und eine vorherige Beratung wird dringend empfohlen.
Rückzahlungsmodalitäten nach dem Ende der BAföG-Förderung
Rund viereinhalb Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer oder dem letzten BAföG-Bezug im Bachelor-Studium erhältst du eine Benachrichtigung vom Bundesverwaltungsamt. Darin wirst du aufgefordert, innerhalb von sechs Monaten mit der Rückzahlung deines BAföG-Darlehens zu beginnen. Die Rückzahlungsraten betragen mindestens 130€ pro Monat, das heißt 390€ pro Quartal.
Es ist wichtig, dass du dem Bundesverwaltungsamt bei einem Umzug deine neue Adresse mitteilst. Andernfalls könnte das Amt deine Adresse kostenpflichtig über das Einwohnermeldeamt ermitteln, und diese Kosten müsstest du tragen.
Die maximale Rückzahlungssumme für den gesamten BAföG-Bezug während deines Studiums, inklusive Bachelor und Master, beträgt etwa 10.000€. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Studienabschlusshilfe, da es sich dabei um ein vollständiges Darlehen handelt, das nicht unter die 10.000€-Grenze fällt.
Falls du die gesamte Darlehenssumme auf einmal zurückzahlen möchtest, kannst du von einem attraktiven Rabatt profitieren. Je höher der zurückgezahlte Betrag, desto größer der Rabatt. Zum Beispiel kannst du bei einer Einmalzahlung von 10.000€ eine Ermäßigung von 21% erhalten, sodass du nur 7.900€ zahlen musst. Beachte bitte, dass die Rückzahlung spätestens mit der Fälligkeit der ersten Rate beginnen muss.
Sollte dein monatliches Nettoeinkommen unter 1.605€ liegen, kannst du dich von der Rückzahlung freistellen lassen. Hierfür gibt es verschiedene Freibeträge, die berücksichtigt werden können. Diese Freistellung muss jährlich neu beantragt werden und kann bis zu drei Monate rückwirkend erfolgen.
BAföG in Zahlen
Die Berechnung des BAföG-Betrags ist komplex. Um dir eine Vorstellung davon zu geben, welche Leistungen du erhalten kannst, haben wir eine Übersicht über die verschiedenen Fördermöglichkeiten und Freibeträge zusammengestellt. Solltest du Fragen haben oder dir unsicher sein, welche Regelungen auf dich zutreffen, zögere nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen dir gerne weiter!
Weitere Informationen findest du auch auf der offiziellen BAföG Webseite
Studienstarthilfe
Ab dem Wintersemester 2024 gibt es eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 € für Erstsemester aus Familien, die Bürgergeld, Wohngeld oder andere Sozialleistungen beziehen.
Förderungsbetrag
Der maximale BAföG-Satz beträgt derzeit 992 € pro Monat. Davon ist ein Teil ein zinsloses Darlehen, das du später zurückzahlen musst. Häufig liegt dieser Rückzahlungsbetrag unter der Hälfte der erhaltenen Förderung.
Freibeträge
- Einkommen der Eltern
- Fall 1: Verheiratete Eltern
- Freibetrag: 2.540 € für das geschätzte Nettoeinkommen.
- Fall 2: Getrennte Eltern
- Freibetrag: 1.690 € pro Elternteil.
- Fall 3: Eltern mit neuem Partner
- Freibetrag: 1.690 € für das geschätzte Nettoeinkommen des jeweiligen Elternteils.
- Zusätzlich: 805 € Freibetrag für das betroffene Elternteil.
- Zusätzlicher Freibetrag pro Kind
- 770 € für jedes weitere unterhaltspflichtige Kind, das die Schule besucht und nicht förderberechtigt ist.
- Eigenes Einkommen
- Anrechnungsfreies Einkommen: 556 € monatliches Einkommen.
- Zuschlag für Kranken- und Pflegeversicherung:
- Krankenversicherung: 102 €/Monat bzw. 185 €/Monat, wenn du über 30 Jahre alt bist.
- Pflegeversicherung: 35 €/Monat bzw. 48 €/Monat, wenn du über 30 Jahre alt bist.
- Pflichtpraktika und Ausbildungsvergütungen: Kein Freibetrag, jedoch können 100 €/Monat Werbungskostenpauschale und 22,3% Sozialpauschale geltend gemacht werden. Übersteigen deine Werbungskosten 1.200 €, kannst du diese ebenfalls angeben.
- Zusätzliche Freibeträge:
- 770 €/Monat für eigene Kinder
- 850 €/Monat für Ehe- oder Lebenspartner
- Anrechnungsfreie Einkünfte:
- Ehrenamtliches Engagement: 840 € / Pauschale für Übungsleiter*innen: 3.000 € (ohne Abzüge, in 12 Monaten)
- Stipendien: Bis zu maximal 300 € pro Monat.
- Eigenes Vermögen
- Bis zum 30. Lebensjahr: Maximal 15.000 €.
- Ab dem 30. Lebensjahr: Maximal 45.000 €.
Übersteigt dein Vermögen diese Grenzen, wird der überschüssige Betrag durch die Monate des Bewilligungszeitraums geteilt und jeden Monat vom BAföG abgezogen.