COVID-19 Infos
Finanzhilfen:
Zuschuss für Studierende in Notlagen der Bundesregierung: Seit dem 16. Juni 2020 kann für den Monat Juni 2020 eine Überbrückungshilfe von 100 EUR bis zu 500 EUR auf der bundesweiten Website beantragt werden. Die Überbrückungshilfe muss für jeden Monat neu beantragt werden. Entscheidend ist der Kontostand vom Vortag der Antragstellung. Wer beispielsweise noch 200 Euro auf dem Konto hat, kann für den Monat der Antragstellung 300 Euro Überbrückungshilfe erhalten. Die Antragstellung erfolgt über die folgende Website: www.ueberbrueckungshilfe-studierende.de
Zinsloser Studienkredit der KfW: zinloser Kredit mit monatlichen Auszahlungen i. H. von 100€ bis 650€ (je nach Bedarf) https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-Qualifizieren/KfW-Studienkredit/KfW-Corona-Hilfe-f%C3%BCr-Studierende/
Semesterticket:
- Befreiungen von Semesterticketbeiträgen können weiterhin nur aufgrund der hier spezifisch dargelegten acht Gründe bewilligt werden.
- Das Validieren / die Aktualisierung der CampusCards an den Automaten in den Hochschulgebäuden ist wie gehabt möglich
Hier findest du die Automaten zur Aktualisierung deiner CampusCard:
- Campus Schöneberg: Haupthalle von Haus B
Zugang über den Hof, Badensche Straße 50-51, 10825 Berlin - Campus Lichtenberg: Foyer von Haus 1
Alt-Friedrichsfelde 60, 10315 Berlin
Antrag – Sozialfonds-Zuschuss zum Semesterticket
Studierende, die nicht von der Beitragspflicht zum Semesterticket befreit sind und eine der folgenden 9 Härten vorweisen können, können eine Zuzahlung i. H. von bis zu 193,80€ zur Semestergebühr beantragen. Grundlage zur Berechnung des Anspruchs sind die vergangenen 6 Monate.
ein unentgeltliches oder gering vergütetes Praktikum mit mindestens 30 Stunden Arbeitszeit pro Woche innerhalb der letzten sechs Monate
ausländische Studierende, die von einer Einschränkung der Arbeitserlaubnis für nichtselbständige Tätigkeiten betroffen sind
Kosten über 250€ für notwendige medizinische oder psychologische Versorgung innerhalb der letzten sechs Monate bis zum Zeitpunkt der Zahlungspflicht, die nicht durch eine Krankenversicherung getragen werden
Schwangerschaft ab der 12. Woche
das Zusammenleben mit mindestens einem minderjährigen Kind, wenn man allein für dessen Pflege und Erziehung sorgt oder die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt für mindestens ein minderjähriges Kind hat
Studierende, die oder deren Kind(er) einen Anspruch auf laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII haben
wenn man alleine für die Pflege eines kranken, genesenden oder behinderten Menschen sorgt oder diesem Unterhalt leistet
Eingliederungshilfe für Behinderte
Differenz zwischen Einkommen und Bedarf, die den Bedarf mindestens in den ersten oder letzten drei Monaten des Berechnungszeitraumes um 35 % unterschreitet
In solchen absoluten Härtefällen können die Studierenden den folgenden Antrag ausgefüllt und unterschrieben an semtix@asta-hwr.de schicken
Um dich weiter über den Sozialfonds zu informieren, lade gerne die folgende Sozialfonds-Satzung herunter: